Zollrechtliche Anmeldepflicht bei grenzüberschreitenden Schiffsfahrten
Der frühere Präsident der IVM Bodensee Horst Hanka hat bereits im Jahr 2010 wegen der Anmeldepflicht bei grenzüberschreitenden Schiffsfahrten beim Hauptzollamt (HZA) in Ulm nachgefragt und eine konkrete Antwort erhalten. Auf erneute Anfrage wurde uns mitgeteilt, das Schreiben des HZA Ulm vom 19.11.2010 hane lt. HZA weiterhin seine Gültigkeit. Die Rechtslage habe sich hierbei nicht geändert:
Für den sog. Gelegenheitsverkehr besteht weiterhin die Voranmeldungspflicht zur Anlandung bei den zugelassenen Zollandungsplätzen gem. § 4 Abs. 5 i.V.m § 2 Abs. 3 Zollverordnung. Die geplante Anlandung ist per E-Mail bei der KEZB FN (Kontrolleinheit Zollboote) über das Sammelpostfach KE22.hza-ulm@zoll.bund.de rechtzeitig formlos anzumelden.
Um künftig Probleme zu vermeiden sollte einige Tage vor Überfahrt eine Mitteilung erfolgen entweder formlos oder einfach einen Vordruck kreieren aus dem dann nachfolgendes ersichtlich ist:
- Name des Schiffs + Kennzeichen
- Ankunfts-Ort und Zeit
- Abfahrts-Ort und Zeit
- Anzahl der Personen
Anmerkung: Evtl. Kontrollen finden dann gelegentlich statt.
Peter Salzmann, Zollschiffstation Friedrichshafen
Hauptzollamt Ulm, Dienstsitz Friedrichshafen, Sachgebiet C KR 2 / KEZB 22
Seestraße 23, 88045 Friedrichshafen
Tel.: 0731 / 9648 17216
E-Mail: Peter.Salzmann2@zoll.bund.de
KE22.hza-ulm@zoll.bund.de
